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Unwirksame Gründung einer deutschen GmbH durch Schweizer Notar

Vorsicht bei der vermeintlich kostengünstigeren Beurkundung im Ausland!

Mit Beschluss vom 22. Januar 2016 hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg (99 AR 9466/15) entschieden, dass eine vor einem Schweizer Notar aus dem Kanton Bern gegründete deutsche GmbH nicht im Handelsregister eingetragen werden kann.

Das AG Charlottenburg stützt sich in seiner Entscheidung vor allen Dingen darauf, dass das im Kanton Bern geltende Beurkundungsverfahren derart von deutschen Standards abweiche, dass von einer Gleichwertigkeit der Beurkundung nicht ausgegangen werden könne. Deshalb genüge die Beurkundung der Form des § 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht. Weiterlesen